1. Mietpreis und Mietdauer
Der Mietvertrag wird für den umseitig festgelegten Zeitraum geschlossen. Es gelten die Preise des bei Anmietung jeweils gültigen Tarifs, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für den Vermieter in Anspruch genommen wird.
Mit Abschluss des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und der vertraglich vereinbarten Kaution zu leisten. Bei der Berechnung des zu erwartenden Endpreises wird eine Tageskilometerleistung von 200 km zugrunde gelegt. Die Berechnung einer Tagesmiete erfolgt für jeden begonnen Tag. Die unter Punkt 10 beschriebenen Maßnahmen implizieren die Weiterberechnung des Grundmietpreises, für das betroffenen Fahrzeug und dessen Ausstattung, in der Regel bis zum Ende des nächsten Werktages, welcher auf das vom Mieter bestätigte Rücknahmedatum folgt.
2. Übergabe des Fahrzeugs
Das Fahrzeug wird voll getankt an den Mieter übergeben. Die während der Mietzeit entstehenden Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter wird bei Übergabe in die Behandlung und Führung des Fahrzeuges und deren eingebauten Zusatzgeräte eingewiesen. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Unklarheiten über die Behandlung und Führung des Fahrzeuges und der eingebauten Zusatzgeräte (Taxameter, Funk, Telefon, MT-Geräte etc) durch Nachfragen umfassend zu informieren.
3. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der vereinbarten Übergabestelle zum vertraglich vereinbarten Termin in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, insbesonder Pkt 10. Kosten für Kraftstoff und Betankung gehen zu lasten des Mieters – nebst einem Serviceaufschlag, wenn das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Im Fall der nicht fristgerechten Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, für jeden weiteren begonnen Tag die nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlußes gültigen Tarif geltenden Tagessätze zu berechnen. Wird das Fahrzeug nicht bei der vereinbarten Übergabestelle übergeben, ist der Mieter zur Zahlung der Transportkosten bis zur vereinbarten Übergabestelle gem. dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes gültigen Tarif zu zahlen.
Bei vorzeitiger Rückgabe bleibt der Mieter zur Zahlung der ursprünglich vereinbarten Mietzeit verpflichtet, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig, und min. zu gleichen Konditionen, vermieten kann.
4. Nutzung des Fahrzeuges
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug über den vertraglichen Gebrauch hinaus zu nutzen. Untersagt sind insbesondere die Teilnahme an Motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, die Weitervermietung des Fahrzeugs, die Überlassung des Fahrzeuges an nicht im Mietvertrag genante Personen, das Abschleppen oder schieben anderer Fahrzeuge und die Verwendung zur von Fahrschülern. Soweit nicht anders vereinbart ist die Benutzung des Fahrzeugs nur in der Bundesrepublik Deutschland gestattet.
5. Versicherungen, Haftpflichtversicherung
Das vermietete Fahrzeug ist haftpflichtversichert mit einer Versicherungssumme für Personen und Sachschäden von pauschal 1,1 Millionen EUR, für reine Vermögensschäden 15.000,00 €, für Dauerschäden 51.000,00 €.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug in ordnungsgemäßen, vertragsgemäßen, insbesondere unbeschädigten und verkehrssicherem Zustand zurückzugeben. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl und Schäden durch unsachgemäße oder vertragswidrige Bedienung des Fahrzeugs haftet der Mieter für Reparaturkosten. Bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes nach Maßgabe des Gutachtens eines durch den Vermieter auszuwählenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, oder eines durch den Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags, es sei denn, der Mieter hat die Schäden nicht zu vertreten. Daneben hat der Mieter auch etwaig anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Bergekosten und durch die fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs eintretende Nutzungsausfallschäden zu ersetzen, es sei denn, der Mieter hat die Schäden nicht zu vertreten.
7. Verhalten bei Verkehrsunfällen
Der Mieter hat bei einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Einen Unfall hat der Mieter unverzüglich telefonisch an den Vermieter zu melden sowie dem Vermieter spätestens am nächsten Werktag eine vollständige schriftliche Unfallmeldung unter Benennung der Kennzeichen aller am Unfall beteiligten Fahrzeugen, Namen und Anschrift beteiligter Personen und Zeugen, Anfertigung einer Unfallskizze und Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens, zu übersenden.
Der Mieter ist in keinem Fall berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters Ansprüche Dritter ganz oder teilweise an zu erkennen oder zu befriedigen.
Am Mietfahrzeug notwendige Reparaturen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Reparaturen dürfen nur in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden.
8. Haftung des Vermieters
Alle Mietfahrzeuge sind nach geltenden Hygienerichtlinien gereinigt und desinfiziert. Nachweise werden mitgeliefert. Durchgeführte Infekttransporte sind zu dokumentieren und umgehend zu melden, sowie Desinfektions-Protokolle an M-SCR zu übermitteln.
Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Infektprävention sind Miet-Einsatzfahrzeuge, nach Rückgabe, generell einer gründlichen Desinfektion und Hygienemaßnahme, nach TRGS 522 und TRBA 250 zu unterziehen. In besonderen Infektfällen, oder im Verdacht auf derartige Fälle, sind weitergehende Desinfektions-Maßnahmen nach IESG, oder der bestimmenden Behörde, durchzuführen.
Die sich hierauf verlängerten Mietzeiten und Mietkosten sind unter Punkt 1 näher bezeichnet und vom Mieter zusätzlich zu der effektiven Fahrzeugnutzungszeit zu bezahlen.
9. Weiterbeförderung nach Schadenseintritt
Der Mieter hat, wenn eine Nutzung des Fahrzeugs aufgrund eines vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstands während der Mietzeit unmöglich wird, keinen Anspruch auf freie Beförderung, Gestellung eines Ersatzfahrzeugs oder Ersatz der durch die Verzögerung erlittenen Nachteile.
10. Hygiene und Desinfektion
Alle Mietfahrzeuge sind nach geltenden Hygienerichtlinien gereinigt und desinfiziert. Nachweise werden mitgeliefert. Durchgeführte Infekttransporte sind zu dokumentieren und umgehend zu melden, sowie Desinfektions-Protokolle an M-SCR zu übermitteln.
Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Infektprävention sind Miet-Einsatzfahrzeuge, nach Rückgabe, generell einer gründlichen Desinfektion und Hygienemaßnahme, nach TRGS 522 und TRBA 250 zu unterziehen. In besonderen Infektfällen, oder im Verdacht auf derartige Fälle, sind weitergehende Desinfektions-Maßnahmen nach IESG, oder der bestimmenden Behörde, durchzuführen.
Die sich hierauf verlängernten Mietzeiten und Mietkosten sind unter Punkt 1 näher bezeichnet und vom Mieter zusätzlich, zu der effektiven Fahrzeugnutzungszeit durch den Mieter, zu bezahlen.
11. Gerichtsstand
Ist der Mieter ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Heilbronn.
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